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| STEUER-/ABGABEART | FRIST | ABGABESTELLE |
| EINKOMMENSTEUER | In Papierform bis Ende April des Folgejahres, ODER elektronisch - bis Ende Juni des Folgejahres. | Finanzamt |
| KÖRPERSCHAFTSTEUER | In Papierform bis Ende April des Folgejahres, ODER elektronisch - bis Ende Juni des Folgejahres. | Finanzamt |
| ENERGIEABGABEN | Bis Ende März des Folgejahres | Finanzamt |
| NORMVERBRAUCHSABGABE | Der 15. des Zweitfolgemonats | Finanzamt |
| WERBEABGABE | Bis Ende März des Folgejahres | Finanzamt |
| KFZ-STEUER | Bis Ende März des Folgejahres | Finanzamt |
| UMSATZSTEUER (unterjährige Erklärungen) | Der 15. des Zweitfolgemonats bei monatlicher Abgabe. Bei vierteljährlicher Meldung: 1. Quartal am 15.5. des lfd. Jahres, 2. Quartal 15.8.des lfd. Jahres, 3. Quartal 15.11.des lfd. Jahres und 4. Quartal 15.2.des Folgejahres | Finanzamt |
| SCHENKUNGEN | Spätestens 3 Monate nach Erwerb | Finanzamt |
Achtung: Schärfere Zwangsstrafen nach dieser Frist!
"Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), bestimmte Genossenschaften und Personengesellschaften bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet (zB GmbH&Co KG) mussten schon bisher den Jahresabschluss und den Lagebericht beim Firmenbuchgericht offenlegen. Dies muss spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Die Einreichung muss elektronisch über Finanz-Online erfolgen; nur bei einem Jahresumsatz bis EUR 70 000 ist eine Einreichung in Papierform möglich". (© 2011 WKO.at / Offenlegung)
Details: http://www.justiz.gv.at/internet/html/default/2c9484852308c2a601242470196b08b7.de.html